AGB Agentur
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Werbeagentur, Agenturdienstleistungen)
§ 1 Geltung der Bedingungen, Form, Verhältnis zu Einzelaufträgen und Rahmenverträgen
1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über die Erbringung Werbekonzeptionen und sonstigen Agenturdienstleistungen.
2.
Es gelten ausschließlich unsere AGB. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.
3.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) in Form von Einzelaufträgen und Rahmenverträgen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Zwischen Auftraggeber und der Agentur getroffene Vereinbarungen sind grundsätzlich in Textform festzuhalten. Vereinbarungen, die eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten betreffen, sind in Schriftform festzuhalten.
4.
Rechtserhebliche Erklärung und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (zum Beispiel Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.
Die Auftragserteilung erfolgt durch eine Bestellung des Auftraggebers und gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
3.
Die Annahme erfolgt in Textform durch eine Auftragsbestätigung (Einzelauftrag).
§ 3 Laufzeit von Verträgen, Kündigung
1.
Die Laufzeit des Vertrages richtet sich nach einer individuellen Vereinbarung und – sofern vereinbart – nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Rahmenvertrag.
2.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 4 Vertragsgegenstand
1.
Der Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag und – sofern vereinbart – nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Rahmenvertrag.
2.
Soweit sich aus dem Einzelauftrag nicht etwas anderes ergibt, gehört es nicht um Leistungsumfang, dass die von der Agentur erbrachten Leistungen die Schutzvoraussetzungen für Rechte des geistigen Eigentums erfüllen.
3.
Die vertragliche Leistungspflicht der Agentur bezieht sich auf die Erbringung von Dienstleistungen; die Erbringung eines konkreten Erfolges ist nicht geschuldet. Insbesondere schuldet die Agentur keinen Erfolg hinsichtlich der Empfehlung und Umsetzung von Marketing-Konzepten oder sonstigen Werbemaßnahmen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1.
Voraussetzung für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung der Agentur ist, dass der Auftraggeber die Agentur in angemessenem Umfang unterstützt. Hierzu gehört insbesondere, dass der Auftraggeber der Agentur sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung stellt.
2.
Soweit der Auftraggeber der Agentur Vorlagen, Daten und sonstige Informationen zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung überlässt, sichert er zu, dass er insoweit Inhaber sämtlicher für die vertragliche Nutzung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Rechte ist und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf die Agentur übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang.
3.
Von der Agentur an den Auftraggeber übersandte Entwürfe u.ä. wird der Auftraggeber unverzüglich prüfen und etwaige Änderungs- und/ oder Ergänzungswünsche der Agentur unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt, in Textform mitteilen. Andernfalls gelten die von der Agentur zu erbringenden Leistungen als erledigt.
4.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder in nicht ausreichendem Maße nach, ist die Agentur für diesen Zeitraum von ihrer Leistungspflicht entbunden, soweit die jeweiligen Leistungen wegen nicht oder nur unzureichender Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden können.
5.
Zusätzlich zu der vertraglich vereinbarten Vergütung ist der Auftraggeber verpflichtet, Agentur alle durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten entstehenden Mehraufwände zu ersetzen.
6.
Etwaige darüber hinausgehende Mitwirkungspflichten des Auftraggebers richten sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag.
§ 6 Benennung eines Ansprechpartners
Der Auftraggeber benennt der Agentur unverzüglich nach Vertragsschluss einen Ansprechpartner nebst dessen Kontaktdaten, der der Agentur als verbindlicher Ansprechpartner zur Verfügung steht und die zur Durchführung des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages erforderlichen
Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.
§ 7 Leistungsänderungen
1.
Sofern der Auftraggeber Änderungen von Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistung verlangt, werden die Parteien diese Änderungen einschließlich der hierauf zusätzlich entfallenden Vergütung auf Verlangen der Agentur umgehend in Textform in einem entsprechenden Nachtrag zum Einzelauftrag festhalten.
2.
Finden die Parteien über diese Änderungen keine Einigung ist die Agentur berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
§ 8 Subunternehmer
Die Agentur ist zum Einsatz von Subunternehmern auf eigene Kosten ohne vorherige Absprache mit dem Auftraggeber berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet die Agentur nicht von ihren vertragsgemäßen Verpflichtungen.
§ 9 Lieferzeit, Termine und Fristen
1.
Die Lieferzeit richtet sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag.
2.
Liefertermine oder Lieferfristen sind nur dann bindend, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind oder während der Projektarbeit von beiden Seiten in Textform bestätigt werden. Bei Bedarf werden Zwischentermine festgelegt und in Textform von beiden Vertragspartnern bestätigt.
3.
Terminliche Verzögerungen sowie deren Ursachen sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen. Sofern die Agentur eine Verzögerung um einen bestimmten Zeitraum anzeigt und der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen in Textform gegenüber der Agentur widerspricht, gilt dies als einvernehmliche Änderung dieser und der nachfolgenden Termine um den angezeigten Zeitraum.
4.
Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich automatisch angemessen, solange der Auftraggeber notwendige Unterlagen, Informationen oder sonst erforderliche Zuarbeit nicht zur Verfügung stellt, Weisungen nicht erteilt oder anderweitig der ihm obliegenden vertraglichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Ebenso führen Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers, Arbeitskämpfe und der Eintritt unvorhergesehener, auch konstruktionsbedingter, Hindernisse zu einer angemessenen Verlängerung von vereinbarten Terminen und Fristen.
§ 10 Übertragung von Nutzungsrechten
1.
Mit vollständiger Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung wird die Agentur dem Auftraggeber alle für die Verwendung ihrer vertragsgegenständlichen Leistung erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang einräumen, wie dies für den jeweiligen Einzelauftrag vereinbart wurde. Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtung durch Einräumung nichtausschließlicher Nutzungsrechte in dem jeweiligen Zielland der vertragsgegenständlichen Werbemaßnahme befristet für die Dauer der jeweiligen Werbemaßnahme.
2.
Jede darüber hinaus gehende Verwendung, insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Veränderung oder Veröffentlichung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
3.
Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht vollständig bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich einer anderweitig in Textform getroffenen Vereinbarung bei der Agentur.
§ 11 Urheberrecht
1.
Die Agentur behält das geistige Eigentum und Urheberecht an allen von ihr erstellten Konzepten, Grafiken, Unterlagen und sonstigen Arbeitsergebnissen.
2.
Sofern dies nicht im Einzelauftrag vereinbart wird, ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, ihm übergebene Unterlagen, Dateien u.ä. ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt zu geben oder zu vervielfältigen.
3.
Die Agentur behält sich vor, eine Urheberbenennung in geeigneter Form zu verlangen.
§ 12 Freistellungsanspruch der Agentur gegenüber dem Auftraggeber
1.
Soweit der Auftraggeber gegen die ihm obliegenden Pflichten aus § 5 Ziffer 2. verstößt und aufgrund dessen Dritte gegen die Agentur Ansprüche mit der Behauptung geltend machen, die von ihr erbrachte vertragsgegenständliche Leistung verstoße gegen gesetzliche Bestimmungen und/oder ihre Rechte würden hierdurch verletzt werden, wird der Auftraggeber die Agentur insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen und etwaige darüber hinausgehende Kosten und Schäden ersetzen, insbesondere die Agentur von den Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung freistellen.
2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Agentur im Rahmen des Zumutbaren mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
§ 13 Preise, Vergütung und Zahlungsbedingungen, Vorschüsse
1.
Die angegebenen Preise gelten jeweils zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht etwas anderes angegeben ist.
2.
Die Vergütung und Zahlungsbedingungen richten sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag.
3.
Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern die Rechnung nicht ein anderes Zahlungsziel ausweist oder im Einzelauftrag etwas anderes vereinbart ist.
4.
Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Agentur behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
5.
Die Agentur ist berechtigt, angemessene Vorschusszahlungen und Abschläge auf die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen.
§ 14 Referenzen
Die Agentur ist berechtigt, mit der Tatsache, dass der Auftraggeber die Agentur beauftragt hat, in geeigneter Weise zu werben. Dies beinhaltet insbesondere das Recht, in Referenzlisten online und offline den Firmennamen und das Logo des Auftraggebers unentgeltlich zu veröffentlichen.
§ 15 Leistungsort
Leistungsort ist in die Niederlassung der Agentur.
§ 16 Mängelansprüche des Auftraggebers
Bei Mängeln der durch die Agentur erbrachten Leistung ist die Agentur nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
§ 17 Haftung
1.
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen sowie der getroffenen vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, haftet die Agentur bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2.
Auf Schadensersatz haftet die Agentur – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist
die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3.
Die sich aus Ziffer 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen arglistigen Verhaltens der Agentur, aus der Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 18 Aufrechnung und Zurückhaltungsrechte
1.
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist unzulässig. Dies gilt nicht, wenn mit einem Anspruch, der auf einer mangelhaften Leistung der Agentur beruht, gegen diesen Vergütungsanspruch aufgerechnet wird.
2.
Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit der Agentur beruht, nicht geltend machen.
§ 19 Geheimhaltung
1.
Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche erhaltenen schriftlichen oder mündlichen Informationen nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu nutzen und darüber hinaus streng geheim und vertraulich zu halten.
2.
Die vorstehenden Verpflichtungen geltend nicht für solche Informationen, die nachweislich
a) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits veröffentlicht wurden oder der Öffentlichkeit auf andere Weise zugänglich gemacht worden sind;
b) nach dem Vertragsschluss veröffentlich oder – ohne Verletzung des geschlossenen Vertrages – auf andere Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;
c) dem Empfänger nachweislich schon zum Zeitpunkt der Offenlegung bekannt waren und der Empfänger diese Information weder direkt noch indirekt von der anderen Vertragspartei erhalten hat;
d) dem Empfänger rechtmäßig von Dritten mitgeteilt wurden, die ihrerseits gegenüber der sie offenbarenden Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren;
e) von der empfangenen Vertragspartei im Rahmen der eigenen unabhängigen Entwicklung erarbeitet wurden.
§ 20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
2.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Agentur unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Geschäftssitz der Agentur.
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Stand 2023