AGB Druck
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Druckdienstleistungen)
§ 1 Geltung der Bedingungen, Form, Verhältnis zu Einzelaufträgen und Rahmenverträgen
1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über die Erbringung von Folienbedruckung und sonstige Druckdienstleistungen.
2.
Es gelten ausschließlich unsere AGB. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
3.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) in Form von Einzelaufträgen und Rahmenverträgen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffene Vereinbarungen sind grundsätzlich in Textform festzuhalten. Vereinbarungen, die eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten betreffen, sind in Schriftform festzuhalten.
4.
Rechtserhebliche Erklärung und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (zum Beispiel Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.
Die Auftragserteilung erfolgt durch eine Bestellung des Auftraggebers und gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
3.
Die Annahme erfolgt in Textform durch eine Auftragsbestätigung (Einzelauftrag).
§ 3 Laufzeit von Verträgen, Kündigung
1.
Die Laufzeit des Vertrages richtet sich nach einer individuellen Vereinbarung und – sofern vereinbart – nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Rahmenvertrag.
2.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 4 Vertragsgegenstand
1.
Der Leistungsumfang richtet sich nach der jeweiligen Auftragsbestätigung und – sofern vereinbart – nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Rahmenvertrag.
2.
Inwieweit eine Bearbeitung der von dem Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten durch den Auftragnehmer geschuldet ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag.
3.
Eine Beratung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht Vertragsgegenstand, es sei denn, zwischen den Vertragspartnern wurde dies ausdrücklich im Einzelauftrag vereinbart.
§ 5 Toleranzen, Farb- und Materialabweichungen
1.
Folgende Toleranzen werden vereinbart: +/- 10 % der vereinbarten Stückzahl.
2.
Es können geringfügige Farb- und Materialabweichungen auftreten. Dies gilt auch für Farb- und Materialabweichungen im Verhältnis zu vorangegangenen Aufträgen des Auftraggebers. Derartige geringfügigen Farb- und Materialabweichungen können sich insbesondere aufgrund eines Lieferantenwechsels, einer Materialänderung oder Änderungen im Herstellungsverfahren ergeben. Soweit der Auftragnehmer von diesen Farb- und Materialabweichungen keine Kenntnis hat oder hätte haben müssen ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.
§ 6 Leistungsänderungen
1.
Sofern der Auftraggeber Änderungen von Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistung verlangt, werden die Parteien diese Änderungen einschließlich der hierauf zusätzlich entfallenden Vergütung auf Verlangen des Auftragnehmers umgehend in Textform in einem entsprechenden Nachtrag zum Einzelauftrag festhalten.
2.
Finden die Parteien über diese Änderungen keine Einigung ist der Auftragnehmer berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
§ 7 Lieferzeit, Termine und Fristen
1.
Die Lieferzeit richtet sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag.
2.
Liefertermine oder Lieferfristen sind nur dann bindend, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind oder während der Projektarbeit von beiden Seiten in Textform bestätigt werden. Bei Bedarf werden Zwischentermine festgelegt und in Textform von beiden Vertragspartnern bestätigt.
3.
Terminliche Verzögerungen sowie deren Ursachen sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen. Sofern der Auftragnehmer eine Verzögerung um einen bestimmten Zeitraum anzeigt und der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen in Textform gegenüber dem Auftragnehmer widerspricht, gilt dies als einvernehmliche Änderung dieser und der nachfolgenden Termine um den angezeigten Zeitraum.
4.
Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich automatisch angemessen, solange der Auftraggeber notwendige Unterlagen, Informationen oder sonst erforderliche Zuarbeit nicht zur Verfügung stellt, Weisungen nicht erteilt oder anderweitig der ihm obliegenden vertraglichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Ebenso führen Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers, Arbeitskämpfe und der Eintritt unvorhergesehener, auch konstruktionsbedingter, Hindernisse zu einer angemessenen Verlängerung von vereinbarten Terminen und Fristen.
§ 8 Preise, Vergütung und Zahlungsbedingungen, Vorschüsse
1.
Die angegebenen Preise gelten jeweils zzgl. der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht etwas anderes angegeben ist.
2.
Die Vergütung und Zahlungsbedingungen richten sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag.
3.
Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern die Rechnung nicht ein anderes Zahlungsziel ausweist oder im Einzelauftrag etwas anderes vereinbart ist.
4.
Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
5.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorschusszahlungen und Abschläge auf die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1.
Dem Auftraggeber obliegt es, dem Auftragnehmer Daten in Dateiformaten und Druckdaten bereitzustellen, die den mitgeteilten technischen Druckvorgaben des Auftragnehmers entsprechen.
2.
Dem Auftraggeber obliegt es, in seiner Bestellung dem Auftragnehmer gewünschte Materialien, Farbsysteme und Formate der Druckbögen jeweils unter Angabe von Hersteller und Artikelnummer mitzuteilen.
3.
Sofern der Auftraggeber eine Beratung durch den Auftragnehmer dahingehend wünscht, obdie vom Auftraggeber gewählten Materialien und Formate für die von ihm gewünschten Zwecke geeignet sind, hat er dies in seiner Bestellung ausdrücklich anzugeben. Andernfalls trifft den Auftragnehmer keine Überprüfungs- und Hinweispflicht. Soweit der Auftragnehmer anhand der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl erkennt, dass die gewählten Materialien zur Bedruckung des Leistungsgegenstandes nicht geeignet sind, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.
4.
Der Auftragnehmer übersendet dem Auftraggeber einen Entwurf des Druckauftrags vorab zur Prüfung und Freigabe. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diesen Entwurf zu prüfen und etwaige Unrichtigkeiten oder Änderungswünsche unverzüglich dem Auftragnehmer in Textform mitzuteilen oder in Textform die Druckfreigabe zu erteilen.
5.
Etwaige darüber hinausgehende Mitwirkungspflichten des Auftraggebers richten sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag.
§ 10 Übereinstimmung mit rechtlichen Vorgaben
1.
Die rechtliche Verantwortung, insbesondere die Einhaltung etwaiger telemedien-, presse-, marken- und wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, für den Inhalt der vertragsgegenständlichen Leistung trägt ausschließlich der Auftraggeber.
2.
Der Auftraggeber sichert zu, dass er Inhaber sämtlicher für die vertragliche Nutzung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Rechte verfügt und sie
zum Zwecke der Vertragserfüllung auf den Auftragnehmer übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang.
3.
Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Vorlagen, Daten und sonstige Informationen zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung überlässt, sichert er zu, dass er zur entsprechenden Übergabe und Verwendung derselben berechtigt ist und etwaige Rechte auf den Auftragnehmer übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang.
4.
Der Auftragnehmer ist berechtigt im Falle der offensichtlichen Rechtswidrigkeit, z.B. in strafrechtlicher oder persönlichkeitsrechtsverletzender Hinsicht, der durch den Auftraggeber übermittelten Inhalte die Erbringung der ihm obliegenden Leistung zu verweigern.
§ 11 Verletzung von Urheberrechten und Schutzrechten, Freistellungsanspruch des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber
1.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die von ihm übermittelten Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, sonstige Schutzrechte oder Persönlichkeitsrechte, verletzt werden.
2.
Machen Dritte gegen den Auftragnehmer Ansprüche mit der Behauptung geltend, die von ihm erbrachte vertragsgegenständliche Leistung verstoße im Hinblick auf von dem Auftraggeber übermittelte Daten gegen gesetzliche Bestimmungen und/oder ihre Rechte würden hierdurch verletzt werden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen und etwaige darüber hinausgehende Kosten und Schäden ersetzen, insbesondere den Auftragnehmer von den Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung freistellen.
3.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer im Rahmen des Zumutbaren mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
4.
Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend, wenn Dritte wegen der Nichteinhaltung von Zusicherungen nach § 10 Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen.
§ 12 Leistungsort
Leistungsort ist in die Niederlassung des Auftragnehmers.
§ 13 Lieferung, Gefahrübergang, Übergabe, Annahmeverzug
1.
Sofern vereinbart erfolgt die Lieferung ab der Niederlassung des Auftragnehmers, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird der Leistungsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Bei der Versendung des Leistungsgegenstandes geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Leistungsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
3.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Auftragnehmers aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall dem Auftraggeber die voraussichtlich entstehenden Mehraufwendungen vorab mitteilen. Die konkrete Höhe wird im Einzelnen zwischen den Parteien vereinbart. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; vom Auftraggeber für solche Mehraufwendungen geleistete Zahlungen sind aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
§ 14 Untersuchungs- und Rügepflichten
1.
Voraussetzung für die Geltendmachung etwaiger Mängelansprüche des Auftraggebers ist, dass er seinen Untersuchungs-und Rügepflichten (§§ 377,381 HGB) nachgekommen ist.
2.
Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Liefergegenstandes äußerlich erkennbar und zeigt der Auftraggeber dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Liefergegenstandes an, so wird vermutet, dass der Liefergegenstand vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.
3.
Zeigen sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Auftragnehmer hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 5 Werktagen ab Lieferung in Textform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
4.
Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
5.
Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder für Schadensersatzansprüche wegen Körper- oder Gesundheitsschäden sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.
§ 15 Mängelansprüche des Auftraggebers
1.
Bei Sachmängeln des Liefergegenstandes ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
2.
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.
3.
Mängelansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber
nachweist, dass die Änderungen für den Mangel nicht ursächlich waren. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
4.
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung.
5.
Die gesetzlichen Bestimmungen über dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) sowie bei Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB) bleiben hiervon unberührt.
6.
Die Verjährungsfrist nach Ziffer 4. gilt jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften beziehungsweise der Erbringung einer mangelhaften Leistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 16 Entgegennahme von Material durch den Auftragnehmer, Verwahrungsvertrag, Umfang der Materialprüfung
1.
Sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist, wird der Auftragnehmer für den Auftraggeber von diesem bei Dritten bestellte Materialien zum Zwecke der Herstellung beziehungsweise Bedruckung des Leistungsgegenstandes entgegennehmen. In diesem Fall wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer den konkreten Liefergegenstand, die voraussichtliche Liefermenge, das Lieferdatum, die Lieferzeit und das Lieferunternehmen jeweils rechtzeitig in Textform ankündigen. Eine Entgegennahme derartiger Lieferungen erfolgt durch den Auftragnehmer nur innerhalb seiner Geschäftszeiten von Montag bis Freitag, jeweils 06:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
2.
Sofern zwischen den Parteien nicht etwas anderes vereinbart wurde, wird durch die Entgegennahme von Material durch den Auftragnehmer zwischen den Parteien ein
Verwahrungsvertrag im Sinne von § 688 BGB begründet. Danach ist der Auftragnehmer verpflichtet, die gelieferten Materialien zu verwahren bis sie entweder vom Auftragnehmer im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtung zur Herstellung des Leistungsgegenstandes verwendet werden, der Auftraggeber deren Herausgabe verlangt oder der Verwahrungsvertrag endet.
3.
Eine Vergütung für die Aufbewahrung durch den Auftragnehmer ist seitens des Auftraggebers nicht geschuldet.
4.
Der Auftragnehmer hat im Rahmen der übernommenen Verwahrpflicht nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 BGB).
5.
Bei Entgegennahme des Materials für den Auftragnehmer wird der Auftraggeber im Rahmen des ihm Zumutbaren das entgegengenommene Material lediglich stichprobenartig prüfen. Die Prüfung des Auftragnehmers beschränkt sich dabei auf die Überprüfung der angegebenen Liefermenge im Lieferschein nach Palettenanzahl. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass eine Überprüfung der Anzahl der Druckbögen sowie der Qualität des gelieferten Materials durch den Auftragnehmer nicht geschuldet ist. Der Auftragnehmer wird lediglich eine Überprüfung hinsichtlich des Gewichts der gelieferten Ware vornehmen. Der Auftraggeber akzeptiert eine Toleranz der Liefermenge von +/- 10 %. Der Auftraggeber wird im Rahmen des ihm Zumutbaren das Gewicht der Liefermenge dokumentieren.
6.
Der Auftraggeber unterliegt bei Entgegennahme des Materials für den Auftragnehmer nicht einer etwaigen Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.
§ 17 Verzug des Auftragnehmers
1.
Sofern der Auftragnehmer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z.B. Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird er unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Auftragnehmers. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte zugunsten des Auftragnehmers sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
2.
Der Eintritt des Verzuges des Auftragnehmers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
§ 18 Eigentumsvorbehalt
1.
Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an dem Leistungsgegenstand vor.
2.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen.
3.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der vertraglich vereinbarten fälligen Vergütung, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und den Leistungsgegenstand auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Auftraggeber die fällige Vergütung nicht, darf der Auftragnehmer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.
Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
§ 19 Haftung
1.
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen sowie der getroffenen vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2.
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3.
Die sich aus Ziffer 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen arglistigen Verhaltens des Auftragnehmers, aus der Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 20 Aufrechnung und Zurückhaltungsrechte
1.
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist unzulässig. Dies gilt nicht, wenn mit einem Anspruch, der auf einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers beruht, gegen diesen Vergütungsanspruch aufgerechnet wird.
2.
Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer beruht, nicht geltend machen.
§ 21 Geheimhaltung
1.
Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche erhaltenen schriftlichen oder mündlichen Informationen nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu nutzen und darüber hinaus streng geheim und vertraulich zu halten.
2.
Die vorstehenden Verpflichtungen geltend nicht für solche Informationen, die nachweislich
a) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits veröffentlicht wurden oder der Öffentlichkeit auf andere Weise zugänglich gemacht worden sind;
b) nach dem Vertragsschluss veröffentlich oder – ohne Verletzung des geschlossenen Vertrages – auf andere Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;
c) dem Empfänger nachweislich schon zum Zeitpunkt der Offenlegung bekannt waren und der Empfänger diese Information weder direkt noch indirekt von der anderen Vertragspartei erhalten hat;
d) dem Empfänger rechtmäßig von Dritten mitgeteilt wurden, die ihrerseits gegenüber der sie offenbarenden Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren;
e) von der empfangenen Vertragspartei im Rahmen der eigenen unabhängigen Entwicklung erarbeitet wurden.
§ 22 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
2.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Geschäftssitz des Auftragnehmers.
(Druckdienstleistungen)
§ 1 Geltung der Bedingungen, Form, Verhältnis zu Einzelaufträgen und Rahmenverträgen
1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über die Erbringung von Folienbedruckung und sonstige Druckdienstleistungen.
2.
Es gelten ausschließlich unsere AGB. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
3.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) in Form von Einzelaufträgen und Rahmenverträgen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffene Vereinbarungen sind grundsätzlich in Textform festzuhalten. Vereinbarungen, die eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten betreffen, sind in Schriftform festzuhalten.
4.
Rechtserhebliche Erklärung und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (zum Beispiel Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.
Die Auftragserteilung erfolgt durch eine Bestellung des Auftraggebers und gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
3.
Die Annahme erfolgt in Textform durch eine Auftragsbestätigung (Einzelauftrag).
§ 3 Laufzeit von Verträgen, Kündigung
1.
Die Laufzeit des Vertrages richtet sich nach einer individuellen Vereinbarung und – sofern vereinbart – nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Rahmenvertrag.
2.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 4 Vertragsgegenstand
1.
Der Leistungsumfang richtet sich nach der jeweiligen Auftragsbestätigung und – sofern vereinbart – nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Rahmenvertrag.
2.
Inwieweit eine Bearbeitung der von dem Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten durch den Auftragnehmer geschuldet ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag.
3.
Eine Beratung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht Vertragsgegenstand, es sei denn, zwischen den Vertragspartnern wurde dies ausdrücklich im Einzelauftrag vereinbart.
§ 5 Toleranzen, Farb- und Materialabweichungen
1.
Folgende Toleranzen werden vereinbart: +/- 10 % der vereinbarten Stückzahl.
2.
Es können geringfügige Farb- und Materialabweichungen auftreten. Dies gilt auch für Farb- und Materialabweichungen im Verhältnis zu vorangegangenen Aufträgen des Auftraggebers. Derartige geringfügigen Farb- und Materialabweichungen können sich insbesondere aufgrund eines Lieferantenwechsels, einer Materialänderung oder Änderungen im Herstellungsverfahren ergeben. Soweit der Auftragnehmer von diesen Farb- und Materialabweichungen keine Kenntnis hat oder hätte haben müssen ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.
§ 6 Leistungsänderungen
1.
Sofern der Auftraggeber Änderungen von Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistung verlangt, werden die Parteien diese Änderungen einschließlich der hierauf zusätzlich entfallenden Vergütung auf Verlangen des Auftragnehmers umgehend in Textform in einem entsprechenden Nachtrag zum Einzelauftrag festhalten.
2.
Finden die Parteien über diese Änderungen keine Einigung ist der Auftragnehmer berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
§ 7 Lieferzeit, Termine und Fristen
1.
Die Lieferzeit richtet sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag.
2.
Liefertermine oder Lieferfristen sind nur dann bindend, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind oder während der Projektarbeit von beiden Seiten in Textform bestätigt werden. Bei Bedarf werden Zwischentermine festgelegt und in Textform von beiden Vertragspartnern bestätigt.
3.
Terminliche Verzögerungen sowie deren Ursachen sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen. Sofern der Auftragnehmer eine Verzögerung um einen bestimmten Zeitraum anzeigt und der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen in Textform gegenüber dem Auftragnehmer widerspricht, gilt dies als einvernehmliche Änderung dieser und der nachfolgenden Termine um den angezeigten Zeitraum.
4.
Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich automatisch angemessen, solange der Auftraggeber notwendige Unterlagen, Informationen oder sonst erforderliche Zuarbeit nicht zur Verfügung stellt, Weisungen nicht erteilt oder anderweitig der ihm obliegenden vertraglichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Ebenso führen Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers, Arbeitskämpfe und der Eintritt unvorhergesehener, auch konstruktionsbedingter, Hindernisse zu einer angemessenen Verlängerung von vereinbarten Terminen und Fristen.
§ 8 Preise, Vergütung und Zahlungsbedingungen, Vorschüsse
1.
Die angegebenen Preise gelten jeweils zzgl. der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht etwas anderes angegeben ist.
2.
Die Vergütung und Zahlungsbedingungen richten sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag.
3.
Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern die Rechnung nicht ein anderes Zahlungsziel ausweist oder im Einzelauftrag etwas anderes vereinbart ist.
4.
Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
5.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorschusszahlungen und Abschläge auf die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1.
Dem Auftraggeber obliegt es, dem Auftragnehmer Daten in Dateiformaten und Druckdaten bereitzustellen, die den mitgeteilten technischen Druckvorgaben des Auftragnehmers entsprechen.
2.
Dem Auftraggeber obliegt es, in seiner Bestellung dem Auftragnehmer gewünschte Materialien, Farbsysteme und Formate der Druckbögen jeweils unter Angabe von Hersteller und Artikelnummer mitzuteilen.
3.
Sofern der Auftraggeber eine Beratung durch den Auftragnehmer dahingehend wünscht, obdie vom Auftraggeber gewählten Materialien und Formate für die von ihm gewünschten Zwecke geeignet sind, hat er dies in seiner Bestellung ausdrücklich anzugeben. Andernfalls trifft den Auftragnehmer keine Überprüfungs- und Hinweispflicht. Soweit der Auftragnehmer anhand der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl erkennt, dass die gewählten Materialien zur Bedruckung des Leistungsgegenstandes nicht geeignet sind, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.
4.
Der Auftragnehmer übersendet dem Auftraggeber einen Entwurf des Druckauftrags vorab zur Prüfung und Freigabe. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diesen Entwurf zu prüfen und etwaige Unrichtigkeiten oder Änderungswünsche unverzüglich dem Auftragnehmer in Textform mitzuteilen oder in Textform die Druckfreigabe zu erteilen.
5.
Etwaige darüber hinausgehende Mitwirkungspflichten des Auftraggebers richten sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag.
§ 10 Übereinstimmung mit rechtlichen Vorgaben
1.
Die rechtliche Verantwortung, insbesondere die Einhaltung etwaiger telemedien-, presse-, marken- und wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, für den Inhalt der vertragsgegenständlichen Leistung trägt ausschließlich der Auftraggeber.
2.
Der Auftraggeber sichert zu, dass er Inhaber sämtlicher für die vertragliche Nutzung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Rechte verfügt und sie
zum Zwecke der Vertragserfüllung auf den Auftragnehmer übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang.
3.
Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Vorlagen, Daten und sonstige Informationen zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung überlässt, sichert er zu, dass er zur entsprechenden Übergabe und Verwendung derselben berechtigt ist und etwaige Rechte auf den Auftragnehmer übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang.
4.
Der Auftragnehmer ist berechtigt im Falle der offensichtlichen Rechtswidrigkeit, z.B. in strafrechtlicher oder persönlichkeitsrechtsverletzender Hinsicht, der durch den Auftraggeber übermittelten Inhalte die Erbringung der ihm obliegenden Leistung zu verweigern.
§ 11 Verletzung von Urheberrechten und Schutzrechten, Freistellungsanspruch des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber
1.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die von ihm übermittelten Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, sonstige Schutzrechte oder Persönlichkeitsrechte, verletzt werden.
2.
Machen Dritte gegen den Auftragnehmer Ansprüche mit der Behauptung geltend, die von ihm erbrachte vertragsgegenständliche Leistung verstoße im Hinblick auf von dem Auftraggeber übermittelte Daten gegen gesetzliche Bestimmungen und/oder ihre Rechte würden hierdurch verletzt werden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen und etwaige darüber hinausgehende Kosten und Schäden ersetzen, insbesondere den Auftragnehmer von den Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung freistellen.
3.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer im Rahmen des Zumutbaren mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
4.
Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend, wenn Dritte wegen der Nichteinhaltung von Zusicherungen nach § 10 Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen.
§ 12 Leistungsort
Leistungsort ist in die Niederlassung des Auftragnehmers.
§ 13 Lieferung, Gefahrübergang, Übergabe, Annahmeverzug
1.
Sofern vereinbart erfolgt die Lieferung ab der Niederlassung des Auftragnehmers, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird der Leistungsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Bei der Versendung des Leistungsgegenstandes geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Leistungsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
3.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Auftragnehmers aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall dem Auftraggeber die voraussichtlich entstehenden Mehraufwendungen vorab mitteilen. Die konkrete Höhe wird im Einzelnen zwischen den Parteien vereinbart. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; vom Auftraggeber für solche Mehraufwendungen geleistete Zahlungen sind aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
§ 14 Untersuchungs- und Rügepflichten
1.
Voraussetzung für die Geltendmachung etwaiger Mängelansprüche des Auftraggebers ist, dass er seinen Untersuchungs-und Rügepflichten (§§ 377,381 HGB) nachgekommen ist.
2.
Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Liefergegenstandes äußerlich erkennbar und zeigt der Auftraggeber dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Liefergegenstandes an, so wird vermutet, dass der Liefergegenstand vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.
3.
Zeigen sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Auftragnehmer hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 5 Werktagen ab Lieferung in Textform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
4.
Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
5.
Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder für Schadensersatzansprüche wegen Körper- oder Gesundheitsschäden sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.
§ 15 Mängelansprüche des Auftraggebers
1.
Bei Sachmängeln des Liefergegenstandes ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
2.
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.
3.
Mängelansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber
nachweist, dass die Änderungen für den Mangel nicht ursächlich waren. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
4.
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung.
5.
Die gesetzlichen Bestimmungen über dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) sowie bei Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB) bleiben hiervon unberührt.
6.
Die Verjährungsfrist nach Ziffer 4. gilt jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften beziehungsweise der Erbringung einer mangelhaften Leistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 16 Entgegennahme von Material durch den Auftragnehmer, Verwahrungsvertrag, Umfang der Materialprüfung
1.
Sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist, wird der Auftragnehmer für den Auftraggeber von diesem bei Dritten bestellte Materialien zum Zwecke der Herstellung beziehungsweise Bedruckung des Leistungsgegenstandes entgegennehmen. In diesem Fall wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer den konkreten Liefergegenstand, die voraussichtliche Liefermenge, das Lieferdatum, die Lieferzeit und das Lieferunternehmen jeweils rechtzeitig in Textform ankündigen. Eine Entgegennahme derartiger Lieferungen erfolgt durch den Auftragnehmer nur innerhalb seiner Geschäftszeiten von Montag bis Freitag, jeweils 06:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
2.
Sofern zwischen den Parteien nicht etwas anderes vereinbart wurde, wird durch die Entgegennahme von Material durch den Auftragnehmer zwischen den Parteien ein
Verwahrungsvertrag im Sinne von § 688 BGB begründet. Danach ist der Auftragnehmer verpflichtet, die gelieferten Materialien zu verwahren bis sie entweder vom Auftragnehmer im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtung zur Herstellung des Leistungsgegenstandes verwendet werden, der Auftraggeber deren Herausgabe verlangt oder der Verwahrungsvertrag endet.
3.
Eine Vergütung für die Aufbewahrung durch den Auftragnehmer ist seitens des Auftraggebers nicht geschuldet.
4.
Der Auftragnehmer hat im Rahmen der übernommenen Verwahrpflicht nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 BGB).
5.
Bei Entgegennahme des Materials für den Auftragnehmer wird der Auftraggeber im Rahmen des ihm Zumutbaren das entgegengenommene Material lediglich stichprobenartig prüfen. Die Prüfung des Auftragnehmers beschränkt sich dabei auf die Überprüfung der angegebenen Liefermenge im Lieferschein nach Palettenanzahl. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass eine Überprüfung der Anzahl der Druckbögen sowie der Qualität des gelieferten Materials durch den Auftragnehmer nicht geschuldet ist. Der Auftragnehmer wird lediglich eine Überprüfung hinsichtlich des Gewichts der gelieferten Ware vornehmen. Der Auftraggeber akzeptiert eine Toleranz der Liefermenge von +/- 10 %. Der Auftraggeber wird im Rahmen des ihm Zumutbaren das Gewicht der Liefermenge dokumentieren.
6.
Der Auftraggeber unterliegt bei Entgegennahme des Materials für den Auftragnehmer nicht einer etwaigen Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.
§ 17 Verzug des Auftragnehmers
1.
Sofern der Auftragnehmer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z.B. Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird er unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Auftragnehmers. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte zugunsten des Auftragnehmers sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
2.
Der Eintritt des Verzuges des Auftragnehmers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
§ 18 Eigentumsvorbehalt
1.
Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an dem Leistungsgegenstand vor.
2.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen.
3.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der vertraglich vereinbarten fälligen Vergütung, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und den Leistungsgegenstand auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Auftraggeber die fällige Vergütung nicht, darf der Auftragnehmer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.
Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
§ 19 Haftung
1.
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen sowie der getroffenen vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2.
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3.
Die sich aus Ziffer 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen arglistigen Verhaltens des Auftragnehmers, aus der Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 20 Aufrechnung und Zurückhaltungsrechte
1.
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist unzulässig. Dies gilt nicht, wenn mit einem Anspruch, der auf einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers beruht, gegen diesen Vergütungsanspruch aufgerechnet wird.
2.
Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer beruht, nicht geltend machen.
§ 21 Geheimhaltung
1.
Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche erhaltenen schriftlichen oder mündlichen Informationen nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu nutzen und darüber hinaus streng geheim und vertraulich zu halten.
2.
Die vorstehenden Verpflichtungen geltend nicht für solche Informationen, die nachweislich
a) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits veröffentlicht wurden oder der Öffentlichkeit auf andere Weise zugänglich gemacht worden sind;
b) nach dem Vertragsschluss veröffentlich oder – ohne Verletzung des geschlossenen Vertrages – auf andere Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;
c) dem Empfänger nachweislich schon zum Zeitpunkt der Offenlegung bekannt waren und der Empfänger diese Information weder direkt noch indirekt von der anderen Vertragspartei erhalten hat;
d) dem Empfänger rechtmäßig von Dritten mitgeteilt wurden, die ihrerseits gegenüber der sie offenbarenden Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren;
e) von der empfangenen Vertragspartei im Rahmen der eigenen unabhängigen Entwicklung erarbeitet wurden.
§ 22 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
2.
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Geschäftssitz des Auftragnehmers.